- Offizieller Beitrag
Hallo,
hier der Text des KBA:
Auszug aus dem Jahresbericht
Zulassungsdokumente in neuem Layout
Die Einführung der EU-harmonisierten Zulassungsdokumente erfolgt definitiv ab 1. Oktober 2005. Von diesem Tag an muss jede Zulassungsbehörde die neuen Zulassungsdokumente ausfüllen, und zwar die
· Zulassungsbescheinigung Teil I (sie ersetzt den Fahrzeugschein)
· Zulassungsbescheinigung Teil II (sie ersetzt den Fahrzeugbrief).
Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich zunächst nichts. Alte Dokumente behalten solange ihre Gültigkeit, bis die Ausstellung neuer Dokumente erforderlich wird. Wechselt aber ein Fahrzeug ab 1. Okto-ber 2005 den Halter, muss die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und zugleich auch Teil II ausgestellt werden. Die Fahrzeugdokumente müssen paarig sein, das heißt, ein Nebeneinander von einer Zulas-sungsbescheinigung neu mit einem Dokument alt wird es nicht geben. Damit ist die Rechtssicherheit im In- und Ausland sichergestellt. Die Ausnahme bilden zulassungsfreie Fahrzeuge (z. B. Leichtkrafträder, Bootstrailer, Pferdeanhänger). Sie benötigen ausschließlich die Zulassungsbescheinigung Teil I. Auf An-trag kann für sie aber eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden, wenn zum Beispiel die Bank im Rahmen der Finanzierung eines Fahrzeugs eine Sicherheit fordert.
Die neuen Dokumente und ihre Einträge sind gegen Fälschungen abgesichert. Damit lässt sich ein we-sentlicher Beitrag zur Eindämmung der Kraftfahrzeugkriminalität leisten. Die Vordrucke bestehen aus ei-nem einheitlichen Trägermaterial, das mit diversen eingearbeiteten sowie drucktechnisch aufgebrachten Sicherheitsmerkmalen angereichert ist, zum Beispiel mit
· einem Wasserzeichen (stilisierter Adler)
· diversen sichtbaren und nicht sichtbaren floureszierenden Fasern bzw. Planchetten
· Mikroschriften
· nur unter UV-Licht sichtbarem Bundesadler.
Zusätzlich enthält die Zulassungsbescheinigung Teil I ein optisch-variables Element in Form eines
Kinegrams. Es stellt ein weiteres Echtheitsmerkmal dar und kann von den Polizeibehörden maschinell kontrolliert werden. Weitere Absicherungen gegen Missbrauch bilden eindeutige Nummerierungen der Blankovordrucke und die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die sich mit der in den Fahr-zeugregistern gespeicherten deckt. Bei Fahrzeugkontrollen durch die Polizei kann die Echtheit der Zulas-sungsbescheinigungen über den Vergleich der Dokumentennummer mit der im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten überprüft werden.
Die EU-Richtlinien geben für die harmonisierten Fahrzeugdokumente lediglich die Rahmenbedingungen vor. Den Mitgliedstaaten wurde die Ausgestaltung unter Beachtung der Rahmenbedingungen überlassen. Deshalb sind die Fahrzeugdokumente der Mitgliedstaaten zwar nicht einheitlich, über ein einheitliches An-forderungsprofil ist eine Nachprüfbarkeit aber gewährleistet.
Die in den Dokumenten abgebildeten Einzeldaten werden nicht zu Sprachproblemen führen, weil für be-stimmte Angaben EU-einheitliche Nummerierungen (Codes) vergeben wurden. Mit den Codes und den hierzu eingetragenen Fahrzeugdaten werden EU-weite Fahrzeugkontrollen verbessert und neben der Kon-trolle der Fahrzeugdaten auch die Prüfung ermöglicht, ob der Fahrer eines Fahrzeugs im Besitz der erfor-derlichen Fahrerlaubnis ist.
Die in den Dokumenten enthaltenen EU-weiten Codes bestehen aus Buchstaben und gegebenenfalls aus Unternummern wie
· C.3.1 Name oder Firmenname
· C.3.2 Vorname
· E Fahrzeug-Identifizierungsnummer
· P.3 Kraftstoffart oder Energiequelle.
Angaben, die nur national von Bedeutung sind, werden durch andere, in Klammern dargestellte Nummerie-rungen kenntlich gemacht. Für die deutsche Zulassungsbescheinigung bestehen diese Codes aus Zahlen wie zum Beispiel
(9) Anzahl der Antriebsachsen
(14) Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse.
Zugegeben, ein Gewöhnungsprozess, der überwunden werden muss. Denn insgesamt sind wegen der EU-einheitlichen Angaben in den neuen Fahrzeugdokumenten diverse Einzeldaten anders dargestellt als in den derzeitigen Fahrzeugpapieren. Auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I sind die Codes aufgeführt, die Langtexte dazu befinden sich auf der Rückseite. Diese Aufteilung wird auch in anderen Mitgliedstaaten so vorgenommen und wird für das deutsche Dokument übernommen. Damit kann das bis-herige Format (zweimal faltbar auf Personalausweisformat) erhalten bleiben.
Die für die Zulassung und Kontrolle eines Fahrzeugs erforderlichen Einzeldaten sind ausschließlich in der Zulassungsbescheinigung Teil I vollständig enthalten. Auf bestimmte bisher ausgewiesene Einzeldaten wurde verzichtet. So wird beispielsweise nur eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebser-laubnis bzw. Einzelgutachten genehmigten Bereifungen eingetragen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Bereifung tatsächlich am Fahrzeug montiert ist. Dies gilt sowohl für die Auslieferung eines Neufahrzeugs als auch im späteren Gebrauch. Zulässig ist, dass innerhalb des Genehmigungsumfangs Rad-/Reifen-kombinationen gewechselt werden können, ohne dass hierfür die Angabe in der Zulassungsbescheini-gung Teil I (Angabe ist im Teil II nicht enthalten) geändert werden muss. Welche Rad-/Reifenkombi-nationen zulässig sind, kann zum Beispiel den Webauftritten der Fahrzeughersteller entnommen, bei Fachbetrieben hinterfragt oder dem CoC, der Datenbestätigung oder der Betriebserlaubnis entnommen werden. Allerdings gilt nach wie vor: alles was nicht genehmigt ist, muss mit einem Einzelgutachten abge-segnet werden.
In der Zulassungsbescheinigung Teil II sind lediglich die wichtigsten Fahrzeugdaten aufgeführt. Die Be-scheinigung enthält statt bisher 6 nur noch zwei Haltereintragungen. Teil II hat die Größe eines DIN-A4-Formates. Alle Angaben sind auf der Vorderseite vorhanden. Durch das neue Format und durch die Redu-zierung des Datenumfangs ergeben sich erhebliche Erleichterungen, weil bei Änderungen der Fahrzeug-technik die bisher im Fahrzeugbrief vorzunehmenden gebührenpflichtigen Korrekturen entfallen. Weil nur noch zwei Halter- bzw. Zulassungseinträge enthalten sind, muss bei der dritten Umschreibung eines Fahr-zeugs eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden. Ersichtlich sind dann nur die Halter, die auf dem Dokument eingetragen sind und die Anzahl sämtlicher Halter. Der Käufer weiß also, aus wievielter Hand das gebrauchte Fahrzeug kommt. Angaben über ehemalige Fahrzeughalter gehen aber nicht verloren. Sie werden bereits seit Mitte 2003 im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert. Auskünfte gibt es im gesetzlich zulässigen Rahmen.
Bisher wurde bei der Abmeldung eines Fahrzeugs der Fahrzeugschein durch die Zulassungsbehörde eingezogen und die Abmeldung im Fahrzeugbrief vermerkt bzw. dieser durch Abschneiden der rechten unteren Ecke unbrauchbar gemacht. Künftig wird die Abmeldung auf dem Teil I der Zulassungsbescheini-gung eingetragen und das Dokument wieder ausgehändigt. Somit stehen dem Fahrzeughalter immer beide Teile der Zulassungsbescheinigungen zur Verfügung. Soll das Fahrzeug im EU-Ausland zugelassen wer-den, müssen um Probleme zu vermeiden - bei der dort zuständigen Stelle beide Teile des Dokuments vorgelegt werden. Zudem unterrichten sich alle Mitgliedstaaten gegenseitig, wenn ein zugelassenes Fahr-zeug aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wird. Sie ziehen auch die jeweili-gen ausländischen Fahrzeugdokumente ein.
Der Fahrzeughalter bzw. -besitzer trägt die Kosten für den Austausch der Dokumente. Sie werden zu-sammen mit den Zulassungsgebühren erhoben. Mehrkosten entstehen nur beim Tausch des jetzigen Fahrzeugscheins. Die Gebühr für die Zulassungsbescheinigung Teil I erhöht sich um 0,70 . Der Umtausch eines Fahrzeugbriefes in die Zulassungsbescheinigung Teil II beträgt unverändert 3,60 . Die Gebühren fallen auch dann an, wenn der alte Fahrzeugbrief noch nicht vollgeschrieben und als Folge der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I auszutauschen ist.
Die Einführung der neuen Zulassungsdokumente ist mit einem enormen Aufwand und einem nicht zu un-terschätzenden Gewöhnungsprozess verbunden. Die Verwaltungen, die mit der Umstellung der Datenbe-stände und diverser Übermittlungsverfahren betraut sind, sind zwischenzeitlich darauf eingerichtet:
· das KBA mit dem Zentralen Fahrzeugregister und dem Auskunftsverfahren erstellt auch zusätzlich Typdaten sowie statistische Aufbereitungen (eine besondere Herausforderung liegt hier in der Umstel-lung der Altbestände auf die Belange der neuen Dokumente)
· die örtlichen Zulassungsbehörden mit ihren Datenbeständen und den Übermittlungsverfahren zum KBA, zu den Finanzämtern und den Versicherungsgesellschaften
· die Finanzverwaltungen wegen der geänderten Daten, die bei der maschinellen Erstellung der Kfz-Steuerbescheide berücksichtigt werden müssen.
ZitatDie Einführung der harmonisierten Fahrzeugdokumente basiert auf der EU-Richtlinie 1999/37/EG, ge-ändert durch die Richtlinie 2003/127/EG. Die nationalen rechtlichen Voraussetzungen hierfür wurden durch die entsprechenden Rechtsänderungen (z. B. Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO), Fahrzeugregisterverordnung (FRV)) am 29. September 2004 im Bundesgesetzblatt verkün-det (38. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24.09.2004, BGBl. 2004 Teil I Nr. 51, Seite 2374 ff, geändert durch die 39. Verordnung, BGBl. Teil I Nr. 68 vom 17.12.2004, S. 3363 f
Ich laß das erstmal so stehen.