Rote Kennzeichen [Bearbeiten]
Das Rote Kennzeichen 07 ist nicht nur in der Bundesrepublik gültig. Aufgrund internationaler Abkommen mit verschiedenen Staaten können Fahrzeuge mit rotem 07-Kennzeichen auch im Ausland genutzt werden.
Hiernach gilt das Rote Kennzeichen 07 wie jedes andere deutsche Kennzeichen auch in den Vertragsstaaten unter den folgenden Bedingungen:
Die Eintragung der Daten im Fahrzeugschein erfolgt seitens der Behörde (Zulassungsstelle) und dies ist im Fahrzeugscheinheft dokumentiert (Amtsstempel).
Das Kennzeichen darf auch im Ausland nur für die in Deutschland zulässigen Zwecke verwendet werden, also Probefahrten, Überführungsfahrten, Werkstatt- und Einstellfahrten sowie Fahrten zu und auf Oldtimerveranstaltungen.
Gegebenenfalls ist nach den allgemeinen Regeln eine Grüne Versicherungskarte mitzuführen.
Die Nutzung des Roten Kennzeichens 07 ist in folgenden Ländern zulässig:
Andorra Iran Monaco Serbien Bahrain Irland Montenegro Seychellen
Belarus Israel Niederlande Simbabwe Belgien Italien Niger Slowakei
Bosnien-Herzegowina Kasachstan Norwegen Slowenien Brasilien
Kongo Österreich Spanien Bulgarien Kroatien Pakistan Südafrika Elfenbeinküste Kuba Philippinen Tadschikistan Dänemark Kuwait Polen Tschechien Estland Lettland Portugal Turkmenistan Finnland Liechtenstein Rumänien Ukraine Frankreich Litauen San Marino Ungarn
Georgien Luxemburg Schweden Uruguay Griechenland Marokko Schweiz
Usbekistan Guyana Mazedonien Senegal Vereinigtes Königreich
Zwar entsprechen das Rote Kennzeichen bzw. das Kurzzeitkennzeichen internationalen Vorschriften, jedoch braucht der rote Fahrzeugschein, der auch bei dem neuen Kurzzeitkennzeichen ausgegeben wird, nicht im Ausland akzeptiert zu werden, da er nicht den internationalen Straßenverkehrsübereinkommen von 1926, 1949 und 1968 entspricht.
Die Verwendung Roter Kennzeichen kann deshalb im Ausland unter Umständen zu Problemen führen, da sie nicht offiziell anerkannt sind. Es kamen in der Vergangenheit hohe Strafen, Einzug (Italien) und Einreiseverweigerung (Schweiz und Benelux) vor. Auf deutscher ministerieller Ebene wird jedoch eine Anerkennung empfohlen. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass keinerlei Rechtsanspruch und keine Gewähr für die Beibehaltung dieser Praxis besteht.[4] Nach neuesten Berichten werden 07-Nummern ungültig für das Ausland, auch die zum 1. März 2007 geplante EU-Richtlinie wurde nie umgesetzt.(DEUVET in [5])
Die Zulassung von Oldtimern mit rotem 07-Kennzeichen ist in den o. g. Ländern nach internationalem Recht gültig. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass Probleme vor Ort auftreten. Diese beruhen auf Unkenntnis der Rechtslage seitens der Ordnungskräfte in den einzelnen Staaten. Es empfiehlt sich daher, ein Informationsblatt des DEUVET in der jeweiligen Landessprache mitzuführen. Dies kann in problematischen Situationen den Ordnungskräften vor Ort zur Klärung vorgelegt werden. Die Infos sind in der Geschäftsstelle des DEUVET erhältlich.[6]
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen Überführungs- und Probekennzeichen und der entsprechenden Fahrzeugpapiere bestehen seit 1979 mit Österreich und seit 1. Januar 1994 mit Italien. Eine diesbezügliche Vereinbarung mit Dänemark wurde 1990 gekündigt.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bei Verwendung des Kurzzeitkennzeichens im Ausland bestehen; die Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr (auch Grüne Karte genannt) wird jedoch in der Regel nur dann ausgegeben, wenn der Abschluss einer Anschlusspolice (für eine reguläre Zulassung) als sicher gilt.